Coburg und Umgebung

AGB

Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Allgemeines

  1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen. Alle Aufträge werden unter den nachstehenden Bedingungen ausgeführt.
  2. Unsere AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir trotz Kenntnisnahme entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführen.
  3. Verbraucher im Sinne dieser AGB sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann gemäß § 13 BGB.
  4. Unternehmer im Sinne dieser AGB sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird und die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln gemäß § 14 BGB. Der Begriff "Auftraggeber" in den AGB bezieht sich sowohl auf Verbraucher als auch auf Unternehmer.
  5. Abweichende oder ergänzende Bedingungen bedürfen unserer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung, um wirksam zu sein. Ein Bestätigungsschreiben einer mündlichen Vereinbarung ist nur dann wirksam, wenn es von uns schriftlich bestätigt wird. Alle Bestellungen sowie die Übernahme einer Garantie für bestimmte Eigenschaften und etwaige besondere Zusicherungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung, um wirksam zu sein. Von dem Schriftformerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung abgewichen werden.

§ 2 Auftragserteilung

  1. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben werden die zu erbringenden Leistungen benannt und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin angegeben. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins.
  2. Der Auftraggeber bevollmächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu vergeben und Waren im Namen des Auftraggebers zu erwerben, die für die Ausführung des Auftrags erforderlich sind.

§ 3 Kostenvoranschlag

  1. Wenn der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe wünscht, ist ein schriftlicher Kostenvoranschlag erforderlich. Bei unverbindlichen Angeboten und Kostenvoranschlägen werden keine einzelnen Preise genannt, sondern nur ein Gesamtpreis einschließlich der Lohnkosten angegeben. Der Auftragnehmer ist bis zum Ablauf von 2 Wochen nach Abgabe des Kostenvoranschlags daran gebunden. Falls der Tagespreis der benötigten Materialien schwankt, wie zum Beispiel der Preis für Kupfer, wird der Tagespreis zum Zeitpunkt der Lieferung berechnet, unabhängig von den Angaben im Kostenvoranschlag oder Angebot.
  2. Die Leistungen, die zur Erstellung eines Kostenvoranschlags erbracht werden, können dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist.
  3. Wenn aufgrund des Kostenvoranschlags ein Auftrag erteilt wird, werden eventuelle Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet.
  4. Falls im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss die Umsatzsteuer ebenso wie beim Kostenvoranschlag gesondert angegeben und ausgewiesen werden.

§ 4 Fertigstellung

  1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich festgelegten Fertigstellungstermin einzuhalten, der als verbindlich bezeichnet wird.

  2. Falls der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin aufgrund von höherer Gewalt oder Betriebsstörungen, die nicht auf eigenem Verschulden beruhen, nicht einhalten kann, besteht keine Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz aufgrund solcher Verzögerungen. Der Auftragnehmer ist jedoch dazu verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu informieren, soweit dies möglich und zumutbar ist.

§ 5 Abnahme

  1. Die Abnahme des Gewerkes vor Ort/am vereinbarten Ort ist eine wesentliche Pflicht des Auftraggebers. Falls der Auftraggeber den Auftragsgegenstand vor der Abnahme nutzt, gilt diese Nutzung als Abnahme.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von 1 Woche nach Erhalt der Fertigstellungsanzeige und nach Aushändigung oder Zusendung der Rechnung/Stundenzettel abzuholen. Im Falle von Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages abgeschlossen werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage. Wenn der Auftraggeber die Abnahme verweigert oder den Auftragsgegenstand nicht abholt, kann der Auftragnehmer seine gesetzlichen Rechte ausüben.
  3. Im Falle eines Verzugs bei der Abnahme kann der Auftragnehmer eine angemessene Aufbewahrungsgebühr gemäß den örtlichen Gepflogenheiten berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach dem Ermessen des Auftragnehmers auch auf Kosten des Auftraggebers anderweitig aufbewahrt werden. Die Kosten und Risiken der Aufbewahrung trägt der Auftraggeber.

§ 6 Berechnung des Auftrages

  1. In der Rechnung sind die Preise oder Preisfaktoren für jede technisch abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen. Wenn der Auftraggeber die Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes wünscht, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt hiervon unberührt.
  2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlags ausgeführt, genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten gesondert aufgeführt werden müssen.
  3. Die Umsatzsteuer trägt der Auftraggeber.
  4. Etwaige Berichtigungen der Rechnung seitens des Auftragnehmers oder Beanstandungen seitens des Auftraggebers müssen spätestens 2 Wochen nach Erhalt der Rechnung erfolgen.

§ 7 Zahlung

    1. Zahlungen sind sofort fällig und spätestens innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Es gelten ausschließlich die auf den Rechnungen aufgedruckten Zahlungsbedingungen. Diese haben Vorrang vor Regelungen in diesen AGB.
    2. Wechsel- und Scheckzahlungen sind nicht akzeptiert.
    3. Wenn Zahlungsfristen nicht eingehalten werden, werden alle ausstehenden Forderungen sofort fällig. Gleiches gilt, wenn die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers nach Vertragsschluss gemäß banküblichen Kriterien negativ verändert wird. Der Nachweis der Kreditwürdigkeit gilt als erbracht, wenn eine aktuelle Auskunft einer angesehenen Auskunftei oder Bank vorliegt.
    4. Abhängig von der Bonität des Auftraggebers behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, nur gegen Vorauskasse tätig zu werden oder den Auftrag zu stornieren.
    5. Mahnungen werden pauschal mit einem Betrag von 7,50 € pro Mahnung berechnet. Bei Nichtzahlung oder verspäteter Zahlung der Mahnkosten werden auch diese Mahnungen kostenpflichtig. Bei verspäteter Zahlung werden Zinsen in Höhe von 8,32 % berechnet, sofern nicht aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangt werden können. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
    6. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer auf den Rechnungswert (exklusive Porto- und Verpackungskosten) und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Auftraggebers zum Zeitpunkt der Skontierung voraus.
    7. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche des Auftragnehmers aufzurechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen.

§ 8 Erweitertes Pfandrecht

  1. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das Pfandrecht entsteht auch an Sachen, die nicht im Eigentum des Auftraggebers stehen, von diesem aber eingebracht wurden. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden.

§ 9 Sachmangel

  1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren innerhalb eines Jahres ab der Abnahme des Auftragsgegenstandes. Wenn der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels abnimmt, hat er nur dann Anspruch auf Sachmängelansprüche, wenn er sich diese bei der Abnahme vorbehält.
  2. Wenn der Auftrag die Lieferung von herzustellenden oder zu erzeugenden beweglichen Sachen betrifft und der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Vertragsabschluss in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren die Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln innerhalb von sechs Monaten nach Lieferung bzw. Abnahme. Für andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
  3. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Auftragnehmer gesetzlich zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Falle der Übernahme einer Garantie.
  4. Der Auftraggeber muss Ansprüche wegen Sachmängeln schriftlich beim Auftragnehmer geltend machen.
  5. Im Falle einer Nachbesserung kann der Auftraggeber Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrags für die eingebauten Teile bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Auftragsgegenstandes geltend machen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.

§ 10 Haftung

  1. Hat der Auftragnehmer gemäß den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden einzustehen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer nur beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags von wesentlicher Bedeutung ist und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Wenn der Schaden durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Auftragnehmer nur für die damit verbundenen Nachteile des Auftraggebers, wie z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung. Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen. Wenn der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Auftragserteilung in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, und Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln ein Jahr nach Abnahme oder Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen geltend gemacht werden, gilt Folgendes: Die oben genannte Haftungsbeschränkung gilt auch für grob fahrlässig verursachte Schäden, jedoch nicht für Schäden, die grob fahrlässig von den gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten des Auftragnehmers verursacht wurden, sowie nicht für grob fahrlässig verursachte Schäden, die durch eine Versicherung abgedeckt sind, die der Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall abgeschlossen hat.
  2. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleiben etwaige Haftungsansprüche des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie gemäß dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
  3. Die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Mitarbeiter des Auftragnehmers für Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit verursacht wurden, ist ausgeschlossen. Für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden, gilt diese Haftungsbeschränkung entsprechend, mit Ausnahme der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten.
  4. Die Haftungsbeschränkungen in diesem Abschnitt gelten nicht für Schäden, die Leben, Körper und Gesundheit betreffen.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware (Vorbehaltsgegenstände) bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Ansprüche Eigentum des Auftragnehmers.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger über den Eigentumsvorbehalt zu informieren.
  3. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder anderweitig zu übertragen, solange der Eigentumsvorbehalt besteht.
  4. Wenn die Lieferung für einen vom Auftraggeber betriebenen Geschäftsbetrieb erfolgt, dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterveräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat der Auftraggeber das Eigentum gegenüber seinem Abnehmer vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer werden hiermit an den Auftragnehmer abgetreten (verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt).
  5. Werden die Vorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber oder im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, tritt der Auftraggeber schon jetzt sämtliche Forderungen gegen den Dritten oder denjenigen, den es angeht, einschließlich aller Nebenrechte, einschließlich der Einräumung einer Sicherheitshypothek, an den Auftragnehmer ab.
  6. Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, tritt der Auftraggeber schon jetzt sämtliche Forderungen aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.
  7. Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten für den Auftragnehmer die Forderungen nicht nur vorübergehend um mehr als 10 % übersteigt, ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers verpflichtet, entsprechende Sicherheiten nach seiner Wahl freizugeben.
  8. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer nach Mahnung und Rücktrittserklärung berechtigt, die gelieferten Vorbehaltsgegenstände zurückzunehmen, und der Auftraggeber ist verpflichtet, sie herauszugeben. Wenn der Auftraggeber den Vertrag erfüllt hat, hat der Auftragnehmer die Gegenstände zurückzugeben.
  9. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auf Kosten des Auftraggebers die Vorbehaltsgegenstände gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern der Auftraggeber die Versicherung nicht nachweislich abgeschlossen hat.
  10. Werden Vorbehaltsgegenstände vorübergehend mit Grund und Boden verbunden oder vorübergehend in ein Gebäude eingefügt, hat der Auftragnehmer das Recht, die Vorbehaltsware bei vollständiger oder teilweiser Nichtzahlung der Rechnung oder bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 7 Nr. 3 zu entfernen und in seinen Besitz zu nehmen. Der Auftraggeber gestattet dem Auftragnehmer den Zugang zum Grund und Boden, zum Gebäude usw. und die Durchführung der erforderlichen Arbeiten.

§ 12 Datenschutz

Sämtliche von uns erfassten Daten werden ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze gemäß unseren Datenschutzbestimmungen genutzt und verarbeitet.

§ 13 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. Im Verkehr mit Verbrauchern innerhalb der Europäischen Union kann auch das Recht am Wohnsitz des Verbrauchers anwendbar sein, sofern es sich zwingend um verbraucherrechtliche Bestimmungen handelt. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Verkäufers, soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB ist oder bei Klageerhebung keinen festen Wohnsitz in Deutschland hat.

  2. Sollten einzelne Regelungen der vorstehenden AGB gegen geltendes Gesetz verstoßen, so werden diese Regelungen durch sinngemäße rechtsgültige Regelungen ersetzt. Die Wirksamkeit der anderen Regelungen bleibt davon unberührt.

§ 14 Alternative Streitbeilegung

Die Europäische Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung (sog. OS-Plattform) bereit. Der Verkäufer ist grundsätzlich weder verpflichtet noch bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Stand: 01.01.2023